Handelsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUM LEISTUNGSVERTRAG
abgeschlossen im Einklang mit der Verordnung § 536 ff, Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, in gültiger Fassung
1. Anwendung
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (weiter nur VOP (= HGB)) der Gesellschaft Signum GmbH. gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, mittels denen die Gesellschaft SIGNUM GmbH im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeiten das Materialverzinken leistet.
2. Schutzklausel
Sofern ausdrücklich keine andere Vertragsvereinbarung abgeschlossen wurde,gelten ausschließlich die VOP der Gesellschaft SIGNUM GmbH. Unterschiedliche Regelungen, besonders der Allgemeinen Handels-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen sind kein Vertragsbestandteil, auch wenn die Gesellschaft SIGNUM GmbH einer solchen Regelung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
3. Sonstiges
Die Gesellschaft SIGNUM GmbH verpflichtet sich, mit den Personaldaten im Einklang mit den Anordnungen der zuständigen Rechtsvorschriften umzugehen. Falls eine einzelne Festlegung dieser VOP unwirksam wird, ist dadurch nicht die Wirksamkeit der übrigen Anordnungen dieser VOP betroffen.
Die Vertragsparteien vereinbarten, im Sinne des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg. Über das Schiedsverfahren und die Ausführung der Schiedsbefunde in gültiger Fassung, dass sämtliche, aufgrund der nach diesen VOP oder im Zusammenhang damit abgeschlossenen Verträge, entstandenen Streitigkeiten im Schiedsverfahren vor einem einzigen Schiedsrichter entschieden werden, laut Verfahrensordnung der Schiedsverfahren, herausgegeben von der Union der Schiedsrichter und Vermittler der ČR, AG, Id. Nr.: 27166147 (weiter nur "Union") und veröffentlicht auf der Internetseite www.urmr.cz, wobei der Schiedsrichter am Zustellungstag der Anklage in der von der Union verwalteten Schiedsrichterliste eingetragen sein muss und die Vertragsparteien durch dieses ausdrücklich die Union beauftragen, sie soll gemäß Verfahrensordnung der Schiedsverfahren einen Schiedsrichter für ein durch diese Schiedsvereinbarung erhobenes Verfahren bestellen. Die Vertragsparteien beauftragen einen so bestellten Schiedsrichter zur Entscheidung aller Streitigkeiten im Sinne der Gerechtigkeitsgrundsätze. Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich, dass sie vor Unterzeichnung des Schiedsvertrages die Möglichkeit hatten und gehabt haben, sich mit der Verfahrensordnung des Schiedsverfahrens bekannt zu machen und ebenfalls so mit der Verordnung über die Kosten des Schiedsverfahrens und dass sie dies genutzt haben und die genannten Unterlagen als untrennbaren Bestandteil dieses Schiedsvertrages betrachten.
4. Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand ist die Ausführung der Oberflächenbehandlung durch Glühverzinkung eines vom Auftraggeber laut Auftrag angelieferten Materials. Die Verzinkung wird gemäß ČSN EN ISO 1461 ausgeführt.
5. Verpflichtungen des Auftraggebers und des Herstellers
Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Hersteller Angaben gemäß ČSN EN ISO 1461 zu leisten. Er verpflichtet sich weiter auf vereinbarte Weise bei der Materialverzinkung mitzuarbeiten, das verzinkte Material zu übernehmen und auf eine in diesem Vertrag vereinbarte Weise den Kaufpreis zu bezahlen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet das Material in einem Zustand anzuliefern, der die Verzinkung ermöglicht, auszuführen. D. h. vor allem, das Material darf nicht von Farben oder sonstigen Unreinheiten verschmutzt sein, nicht extrem fettig sein, darf nicht von tiefer Korrosion angegriffen sein, auf den Schweißnähten darf keine Schlacke sein und das Material muss mit Zu- und Ablaufbohrungen und Ösen zum anhängen, nach Anweisungen des Herstellers, versehen sein. Der Auftraggeber bestätigt durch seine Unterschrift, dass er mit den technischen Bedingungen der Verzinkung des von ihm angelieferten Materials bekannt gemacht wurde. Der Hersteller behält sich vor, den Zustand des angelieferten Materials nachzuprüfen und noch vor dem Vertragsabschluss zu bestimmen, ob das Material zum Verzinken geeignet ist.
Liefert der Auftraggeber das Material nicht in dem oben genannten Zustand an, ist der Hersteller berechtigt, an dem Material die für das Verzinken unerlässlichen Vorarbeiten auszuführen.
Der Auftraggeber gewährleistet weiter, dass das zum Verzinken angelieferte Material in seiner chemischen Zusammensetzung dafür geeignet ist. Der Auftraggeber bestätigt, dass er mit dem Einfluss der chemischen Zusammensetzung auf das Verzinken bekannt gemacht wurde. Vor allem über den Quarz-, Schwefel- und Phosphorinhalt. Sobald der Gehalt dieser im Anhang Nr. 1 zu dieser VOP aufgeführten Elemente ungeeignet ist, trägt der Hersteller für die, durch Nichterfüllung der bedingenden chemischen Zusammensetzung, eventuell entstandenen Mängel keine Verantwortung.
Der Hersteller erklärt, dass ihm alle Qualitätsanforderungen der Schweißnahtausführung bekannt sind, dass diese keinen Einbrand, keine Poren oder sonstige unzulässige Mängel haben dürfen. Ebenso werden beim Schweißen zum Reinigen der Schweißdüsen oder zur Verhinderung des Versprühens nur vom Hersteller freigegebene Mittel benutzt. Enthalten die Schweißnähte solche Mängel, trägt der Hersteller keine Verantwortung für die Verzinkungsqualität dieser Bindungen.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Glühverzinkung ein Korrosion verhinderndes System ist, bei dem keine dekorative Nachwirkung garantiert ist. Die Norm ČSN EN ISO 1461 legt ausdrücklich fest, dass beim Anfallen des Glühbelags durch Zinkrost keine Mangelrüge geltend gemacht werden kann, das Vorkommen von Zinkrost hängt nicht mit der Qualität der Zinkschicht zusammen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass auf das Produkt nach der Verzinkung noch eine Farbe aufgetragen wird.
Der Hersteller ist verpflichtet, das Verzinken in der vereinbarten Frist auszuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware spätestens binnen 8 Tage nach der Fertigung zu übernehmen, entweder an der Ausführungsstelle des Herstellers, oder an einer schriftlich vereinbarten Stelle. Der Hersteller ist berechtigt, das Verzinken mittels eines Dritten ausführen zu lassen.
Zu dem Material, dass dem Hersteller mit einem Beleg über die chemische Zusammensetzung (Attest) angeliefert wurde, legt der Hersteller auf Anforderung des Auftraggebers ein Messprotokoll vor. Dem Auftraggeber, der bei der Anlieferung keinen Beleg beilegt, wird der Hersteller nur dann ein Messprotokoll beilegen, wenn dafür beide Vertragsparteien eine selbständige Vereinbarung abgeschlossen haben.
Der Hersteller verpflichtet sich, die Verzinkung gemäß der Norm ČSN EN ISO 1461 auszuführen. Der Hersteller verpflichtet sich alle vom Auftraggeber geleisteten Angaben als Vertraulich, zu betrachten und wird die Angaben nicht an Dritte weiterleiten. Der Hersteller übergibt auf Anforderung des Auftraggebers die erforderlichen technischen Angaben zum richtigen Anfertigen der zum Glühverzinken bestimmten Produkte. Wurden beim Hersteller Verlust, Beschädigung oder sonstige Wertminderungen des angelieferten Materials verursacht, verpflichtet sich der Hersteller, den Schaden des auf diese Weise beschädigten Materials voll zu vergüten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Hersteller auf Anforderung rechtzeitig sämtliche Transport und Zustellungsdispositionen zu übergeben. Für die Transportmittel muss ein freier und sicherer Zugang an die Abladungsplätze ermöglicht werden und der Auftraggeber muss ein unverzügliches Abladen sicherstellen. Falls der Auftraggeber seine, der Entladung betreffende Verpflichtungen bricht, ist er verpflichtet, die so entstandenen Schäden zu vergüten. Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit, zur nötigen Mitwirkung beim Be- und Entladen der Materialien, besonders durch Gewährung von Hebemittel und geschulter Manipulanten. Für die Lageart und die Absicherung der Ladung auf der Ladefläche des Transportmittels ist der Fahrer verantwortlich. Die mitarbeitenden Personen sind verpflichtet, sich nach seinen Anweisungen zu richten.
6. Preis und Zahlungsbedingungen
Den Preis der Verzinkung legt der Hersteller fest, er ist auf der Auftragsliste angeführt und wenn nichts anderes angegeben ist, sind die Preise in CZK gemeint. Bei Aufträgen in anderer Währung gilt der Preis in der im Vertrag genannten Währung. Berechnet wird immer das Gewicht des zinkbeschichteten Materials.
Die Preise sind ohne MWSt (DPH) angegeben, diese wird in gesetzlicher Höhe hinzugezogen.
Die Transport-, Warenabfertigungs-, Verladungs- und Verpackungskosten sind in den Preisen nicht einbezogen und werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, gesondert berechnet.
Die Gesellschaft SIGNUM GmbH behält sich das Recht vor, auf eine entsprechende Art die Preise zu ändern, sofern in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung eine Kostenminderung oder ein Kostenanstieg oder Änderungen der Rohstoffpreise entstehen. Auf Anforderung weist die Gesellschaft SIGNUM GmbH dem Kunden alle Faktoren aus, die für die Preiskorrektur maßgebend sind und die konkrete Erhöhung.
Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis ohne jegliche Nachlässe oder Ermäßigungen zu dem Zeitpunkt fällig, wenn die Gesellschaft SIGNUM GmbH dem Kunden mitteilt, dass die gegenständliche Ware geliefert werden kann. Ist zu diesem Zeitpunkt der Preis noch nicht festgelegt oder dem Kunden kann der Preis aus sonstigen Gründen nicht mitgeteilt werden, ist der Kaufpreis bei Zustellung der Rechnung fällig. Die Rechtsfolgen für den Kunden im Fall des Zahlungsverzugs richten sich gemäß der gesetzmäßigen Behandlung zuständiger Rechtsvorschriften, vor allem des Zivil- und Handelsgesetzbuches, falls diese Bedingungen nichts anderes festlegen.
Die Gesellschaft SIGNUM GmbH ist berechtigt, für jeden Fall einer einzelnen Abmahnung oder Festlegung einer nachträglichen Zahlungsfrist, eine pauschale Gebühr von 150,- CZK zu berechnen.
Falls nach Vertragsabschluss klar wird, dass dem Kunden eine Überschuldung droht, und oder, dass er langfristig nicht fähig ist, seine Verbindlichkeiten zu decken, ist die Gesellschaft SIGNUM GmbH berechtigt unvermittelt die Deckung aller auch bisher noch nicht fälligen Forderungen zu diesem Kunden zu fordern. Ist der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist die Gesellschaft SIGNUM GmbH zu entscheiden berechtig, nach vergeblichen Verlauf einer zusätzlichen Frist von 2 Wochen Dauer, dass alle eventuelle sonstigen Forderungen zu diesem Kunde fällig werden und die Gesellschaft SIGNUM GmbH ist berechtigt das Material bis zur Deckung der Forderung zurückzuhalten.
7. Erfüllungszeit
Die Verzinkung wird zu dem auf der Auftragsliste angeführten Termin gefertigt, wenn nichts anderes angegeben ist, binnen dreißig Tage nach Anlieferung des Materials zum Hersteller. Falls die Warenexpedition aus Gründen, die auf der Seite des Kunden liegen, sich um mehr als einen Monat verspäten, ist die Gesellschaft SIGNUM GmbH berechtigt, für jeden begonnenen Monat Lagergebühren in der Höhe von 0,5 %, höchstens aber 5 % des Preises des Lieferungsgegenstande zu berechnen.
8. Qualitätsgarantie
Der Hersteller gewährleistet für die ausgeführte Oberflächenverarbeitung eine Garantie auf die Dauer von 24 Monaten, wenn der Auftraggeber einen Beleg über die Materialzusammensetzung übergeben hat. Wurde eine solche Unterlage über die Materialstruktur nicht übergeben, beträgt die Garantiefrist drei Monate. Die Laufzeit der Garantiefrist beginnt mit Übernahme der fertigen Teile durch den Auftraggeber. Der Hersteller ist nicht für diejenigen Mängel der Oberflächenbehandlung verantwortlich, die durch unsachgemäße Manipulation, unsachgemäßen Einsatz oder Lagerung beim Auftraggeber entstehen. Er haftet auch nicht für Mängel, die durch Mangel der vom Auftraggeber zur Verarbeitung übergebenen Teile, die dieser nicht feststellen konnte oder auf die er den Auftraggeber aufmerksam gemacht hat und dieser auf der Ausführung der vereinbarten Leistungen bestand.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass ihm die Gefahr einer Bildung von Deformationen oder Zerstörungen der Materialien im Zusammenhang mit dem chemischen Vorgang der Glühverzinkung bewusst ist. Der Hersteller trägt für die Zerstörung keine Verantwortung. Für außerordentliche Anforderungen des Auftraggebers über den Rahmen der ČSN EN ISO 1461 hinaus, ist eine vorherige schriftliche Vereinbarung erforderlich.
Der Auftraggeber kann eine Beanstandung auf die Qualität und die Menge an die Adresse des Herstellers erheben, wenn das Material nicht den in der technischen Spezifikation (Auftrag) des Auftraggebers vorgegebenen Bedingungen oder dem Qualitätszertifikat entspricht, bzw. wenn die Stückzahl gemäß bestätigtem Lieferschein des Auftraggebers nicht stimmt, und das in folgenden Fristen:
a) bei offensichtlichen Mängel binnen 15 Tage nach Warenübernahme
b) bei verborgenen Mängel 24 Monate.
Falls der Auftraggeber die Ware nach den aufgeführten Terminen beanstandet, erlischt das Anrecht auf eine Reklamation.
Die Reklamation muss in Schriftform angekündigt werden und die Rechtfertigung der Beanstandung oder ein unter Anwesenheit der Vertreter des Auftraggebers und des Herstellers ausgefertigtes Protokoll muss beigelegt werden.
Ein Verstoß gegen die oben angeführten Verpflichtungen hat das Erlöschen der Rechte aus der Haftung für die entstandenen Mängel zu Folge.
Wenn nachweislich festgestellt wird, dass die Reklamation berechtigt ist und der Auftraggeber in der schriftlichen Beanstandung nicht die Rechtswahl der Verantwortlichkeit für Mängel erhoben hat, also festgelegt hat, ob er:
a) das Beseitigen der Mängel durch Lieferung von Warenersatz oder Nachlieferung der fehlenden Mengenanzahl fordert
b) die Beseitigung der Mängel durch Reparatur der Ware fordert, wenn die Fehler korrigierbar sind
c) eine angemessene Kaufpreisermäßigung wünscht
bestimmt der Hersteller selbst, auf welche Weise die entstandenen Mängel beseitigt werden.
9. Vertragsrücktritt
Im Fall einer wesentlichen Verletzung der Vertragspflichten durch eine Vertragspartei ist die andere Vertragspartei berechtigt von der Vertragserfüllung zurückzutreten. Als wesentliche Verletzung der Vertragspflichten durch den Hersteller ist die Nichteinhaltung des Liefertermins des Vertragsgegenstandes, die 14 Kalendertage überschreiten und die Nichtbeseitigung der berechtigten beanstandeten Mängel durch den Auftraggeber in einer gleichen Frist betrachtet. Als wesentliche Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers ist ein 14 Kalendertage überschreitender Zahlungsverzug des Preises des Werkgegenstands gemäß diesem Vertrag. Die zurücktretende Partei ist verpflichtet unverzüglich schriftlich der Partei, die ihre Verpflichtungen verletzt hat mitzuteilen, dass sie von dem Vertrag zurücktritt und die Gründe dieses Rücktritts darlegt.
10. Sonstige Vereinbarungen
Falls Ereignisse auftreten, die einer oder beiden Vertragsparteien teilweise oder vollkommen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag verhindern, sind sie verpflichtet sich davon unverzüglich gegenseitig zu informieren und gemeinsame Schritte zu ihrer Überwindung zu vollbringen. Nichterfüllung dieser Pflicht legt einen Anspruch auf Schadensersatz für die Partei, die eine Vertragsstörung zu diesem Punkt nicht geschehen ließ.
11. Wirksamkeit der VOP
Diese VOP gilt seit 20.10.2008.

